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Unfall & Versicherung

Nach dem Unfall: Checkliste für die ersten 30 Minuten

Eine ruhige Schritt-für-Schritt-Anleitung für die halbe Stunde nach dem Zusammenstoß: absichern, helfen, Daten sichern, fotografieren und die Versicherung richtig verständigen.

1. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · My Car Service

Beschädigte Fahrzeugfront nach einem Unfall in der Werkstatt – My Car Service in Wien Meidling

Kurz gesagt: Sichern Sie zuerst die Unfallstelle ab und kümmern Sie sich um Verletzte. Sind Personen verletzt, verständigen Sie sofort Rettung (144) und Polizei (133). Erst danach tauschen Sie Namen, Anschrift, Versicherung und Polizzennummer aus, halten die Lage mit Fotos fest und unterschreiben nichts, dessen Inhalt Sie nicht verstehen.

Die ersten Minuten

Was nach einem Unfall in Österreich zu tun ist, hängt vor allem von der Reihenfolge ab. Arbeiten Sie die folgenden Schritte der Reihe nach ab.

  1. Anhalten. Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, muss sofort anhalten und an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken. So steht es in Paragraf 4 Abs. 1 StVO. Weiterfahren ist auch dann keine Option, wenn der Schaden klein aussieht.
  2. Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen. Die Weste gehört an, bevor Sie aussteigen. Auf Autobahnen und Autostraßen ist sie für den Lenker vorgeschrieben, sobald er sich außerhalb des Fahrzeugs auf der Richtungsfahrbahn aufhält, auf Freilandstraßen beim Aufstellen des Warndreiecks bei Dunkelheit oder schlechter Sicht (Paragraf 102 Abs. 10 KFG).
  3. Unfallstelle absichern. Stellen Sie das Warndreieck so weit entfernt auf, dass nachkommende Fahrzeuge genug Zeit und Weg zum Reagieren haben. Eine fixe Meterzahl gibt das Gesetz nicht vor. Maßgeblich sind Tempo, Sicht und Kurvenverlauf. Auf der Autobahn stellen Sie sich hinter die Leitschiene, nicht auf den Pannenstreifen.
  4. Verletzte versorgen. Sind Personen verletzt, müssen Sie Hilfe leisten oder unverzüglich für fremde Hilfe sorgen (Paragraf 4 Abs. 2 StVO). Ansprechen, Atmung prüfen, bei bewusstlosen Personen mit Atmung die stabile Seitenlage.
  5. Notruf wählen. Rettung 144, Polizei 133. Nennen Sie den genauen Ort, die Zahl der Betroffenen und was geschehen ist. Legen Sie erst auf, wenn die Leitstelle keine Fragen mehr hat.
  6. Daten aufnehmen. Erst wenn die Stelle gesichert ist und niemand in Gefahr, kümmern Sie sich um Papiere, Fotos und den Unfallbericht.

Notrufnummern in Österreich

Speichern Sie diese Nummern in Ihr Telefon. Die 112 lässt sich von jedem Mobiltelefon wählen, auch ohne Guthaben und ohne Vertrag.

WenNummer
Rettung144
Polizei133
Feuerwehr122
Euronotruf (europaweit)112
Gehörlosen-Notruf (SMS)0800 133 133

Wann die Polizei verständigt werden muss

Das Gesetz trennt sauber zwischen zwei Fällen. Sind Personen verletzt worden, ist die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Das ist keine Ermessensfrage.

Die häufigere Frage lautet: was tun nach Unfall in Österreich, wenn nur Blech beschädigt ist. Dafür gilt Paragraf 4 Abs. 5 StVO. Die Polizei ist ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, diese Verständigung darf aber unterbleiben, wenn die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Nachweisen heißt: Ausweis oder Führerschein herzeigen und die Angaben abgleichen. Ein hingeschriebener Name auf einem Zettel ist kein Nachweis. Verweigert die andere Person die Ausweisleistung, sind die Angaben offensichtlich falsch oder ist niemand ansprechbar, dann rufen Sie die Polizei. Dasselbe gilt beim Parkschaden an einem abgestellten Fahrzeug, wenn Sie den Halter nicht antreffen. Eine Nachricht hinter dem Scheibenwischer ersetzt die Meldung an die Polizei nicht.

Die Polizei klärt übrigens nicht, wer schuld ist. Sie nimmt den Sachverhalt auf. Über die Verschuldensfrage entscheiden am Ende die Versicherungen oder das Gericht.

Welche Daten Sie brauchen

Die Liste ist kurz, und sie entscheidet später darüber, wie zügig Ihr Schaden abgewickelt wird. Notieren Sie von allen Beteiligten: Vor- und Familienname, Anschrift, Geburtsdatum, Kennzeichen, Marke und Type des Fahrzeugs, Name der Haftpflichtversicherung und die Polizzennummer. Dazu Datum, Uhrzeit und den genauen Unfallort. Halten Sie fest, wer gelenkt hat und wer nur mitgefahren ist. Namen und Telefonnummern von Zeuginnen und Zeugen lassen sich zehn Minuten später nicht mehr beschaffen.

Am einfachsten geht das mit dem Europäischen Unfallbericht. Das ist ein standardisiertes Formular nach einem Muster des europäischen Versichererverbands, das Sie kostenlos bekommen und im Handschuhfach liegen haben sollten. Es führt beide Lenker durch dieselben Punkte: Unfallzeit und Unfallort, Verletzte, Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen, Zeugen, die Daten beider Fahrzeuge und Versicherungen, angekreuzte Unfallumstände, eine Skizze und eine kurze Beschreibung des Hergangs. Beide Lenker füllen ein Exemplar aus, unterschreiben und behalten je eine Ausfertigung. Der Bericht hält fest, was passiert ist, und ist kein Schuldeingeständnis.

Fotos richtig machen

Fotografieren Sie in dieser Reihenfolge, bevor die Fahrzeuge bewegt werden.

  1. Zwei bis drei Übersichtsaufnahmen aus einigen Metern Entfernung und aus verschiedenen Richtungen. Sie zeigen die Endstellung beider Fahrzeuge zueinander.
  2. Die Umgebung mit Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen, Ampeln und Straßennamen. Ein Schild im Bild belegt später die Vorrangsituation.
  3. Bremsspuren, Splitter und Flüssigkeitsspuren auf der Fahrbahn. Die sind nach einer Stunde weg.
  4. Jeden Schaden einzeln aus einem halben Meter, dazu einmal das ganze Fahrzeug mit sichtbarem Kennzeichen.
  5. Kennzeichen, Zulassungsschein und Führerschein der Gegenseite, sofern die Person einverstanden ist.

Achten Sie darauf, dass Ort und Zeit in den Bilddaten stehen. Fotografieren Sie im Zweifel zu viel. Es kostet nichts, und niemand kann eine Aufnahme nachträglich machen.

Was Sie am Unfallort nicht unterschreiben sollten

Unterschreiben Sie den Unfallbericht, wenn der darin festgehaltene Sachverhalt stimmt. Unterschreiben Sie nichts, worin Sie die Schuld übernehmen, auf Ansprüche verzichten oder einer bestimmten Schadenshöhe zustimmen. Auch eine handschriftliche Zeile auf einem Notizblock ist eine bindende Erklärung. Steht der Text in einer Sprache, die Sie nicht sicher lesen, unterschreiben Sie nicht.

Das ist kein Misstrauen, sondern eine vertragliche Pflicht. Die Bedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung sehen vor, dass Sie Ansprüche des Geschädigten nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkennen. Wer am Unfallort die Schuld schriftlich übernimmt, erschwert der eigenen Versicherung die Arbeit. Sagen Sie stattdessen ruhig, dass die Versicherungen das klären.

Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen. Ein Schuldanerkenntnis am Unfallort bindet Sie und kann die Abwicklung erschweren. Halten Sie im Zweifel nur den Sachverhalt fest und lassen Sie die Schuldfrage offen – dafür sind die Versicherungen zuständig.

Freie Werkstattwahl nach unverschuldetem Unfall

Sind Sie unverschuldet in den Unfall geraten, ersetzt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ihren Schaden. Wo Sie reparieren lassen, entscheiden Sie. Die gegnerische Versicherung kann Ihnen einen Partnerbetrieb empfehlen, vorschreiben kann sie ihn nicht. Lassen Sie sich am Telefon nicht in ein Netzwerk lotsen, wenn Sie das nicht möchten.

Anders liegt der Fall, wenn Sie den Schaden über Ihre eigene Kaskoversicherung abrechnen. Manche Tarife enthalten eine Werkstattbindung. Der Vorteil ist eine niedrigere Prämie, der Preis eine eingeschränkte Wahl. Sehen Sie vor der Reparatur in Ihre Polizze. Steht dort nichts von einer Bindung, gilt auch hier die freie Wahl. Ihre Unterlagen sehen wir uns im Zuge der Unfallinstandsetzung und Versicherungsabwicklung gerne gemeinsam mit Ihnen an.

Freie Werkstattwahl. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung, vorschreiben darf sie Ihnen den Betrieb aber nicht. Nur bei einem Kaskoschaden kann eine im Vertrag vereinbarte Werkstattbindung greifen – ein Blick in die Polizze klärt das in einer Minute.

Die Meldung an die Versicherung

Melden Sie den Schaden rasch. Gesetzlich ist der Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben (Paragraf 33 VersVG). Die gängigen Bedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung nennen dazu längstens eine Woche ab Kenntnis, und zwar in geschriebener Form mit möglichst genauer Angabe des Sachverhalts. Zu melden ist außerdem, wenn Ansprüche erhoben werden oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

Für die Meldung brauchen Sie Ihre Polizzennummer, Kennzeichen und Daten beider Fahrzeuge, Zeit und Ort, eine kurze Schilderung, die Fotos, den Unfallbericht und, falls die Polizei vor Ort war, die Aktenzahl. Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich grundsätzlich nach drei Jahren. Warten Sie trotzdem nicht so lange, weil sich Beweise nicht konservieren lassen.

Was wir in Wien Meidling übernehmen

In unserem Betrieb an der Breitenfurter Straße 28 im zwölften Bezirk beginnt die Arbeit nicht erst beim Blech. Wir erstellen die Schadensmeldung mit Ihnen, stimmen den Termin mit dem Sachverständigen ab und begleiten die Besichtigung. Wir korrespondieren mit der Versicherung und rechnen bei Freigabe direkt mit ihr ab, damit Sie nicht in Vorlage gehen müssen. Für die Dauer der Reparatur klären wir Ihre Ersatzmobilität. Wenn Sie das lieber persönlich besprechen, erreichen Sie uns über das Kontaktformular oder telefonisch; wir melden uns an Werktagen innerhalb von 24 Stunden.

Auch kleine Unfälle gehören angesehen

Ein Anstoß beim Einparken sieht harmlos aus, verzieht aber manchmal die Achsgeometrie. Zieht das Fahrzeug danach zur Seite oder steht das Lenkrad schief, gehört eine Achsvermessung gemacht, bevor die Reifen ungleich ablaufen. Auch die Elektronik reagiert auf Aufprallkräfte. Leuchtet eine Kontrollleuchte, die vorher aus war, oder meldet ein Assistenzsystem einen Fehler, klärt die Fehlerdiagnose das in kurzer Zeit. Beides gehört in die Schadensmeldung, solange der Fall offen ist. Wer die Frage was tun nach Unfall Österreich schon am Unfallort ruhig abarbeitet, hat die Antwort später schwarz auf weiß.

Häufige Fragen

Muss ich bei einem reinen Blechschaden die Polizei rufen?

Nicht zwingend. Nach Paragraf 4 Abs. 5 StVO darf die Verständigung unterbleiben, wenn die Beteiligten einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben, also Ausweis oder Führerschein herzeigen. Klappt das nicht, verweigert jemand die Angaben oder ist der Halter eines beschädigten Fahrzeugs nicht auffindbar, ist die Polizei ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Wann muss die Polizei auf jeden Fall verständigt werden?

Sobald Personen verletzt wurden. Dann sind Sie verpflichtet, Hilfe zu leisten oder unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen, und die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen (Paragraf 4 Abs. 2 StVO). Wählen Sie 144 für die Rettung und 133 für die Polizei, europaweit funktioniert auch 112.

Ist die Unterschrift auf dem Europäischen Unfallbericht ein Schuldeingeständnis?

Nein. Der Bericht dokumentiert den Sachverhalt: Zeit, Ort, Fahrzeuge, Versicherungen, Unfallumstände, Skizze und Hergang. Unterschreiben Sie nur, wenn das Festgehaltene stimmt. Erklärungen, in denen Sie die Schuld übernehmen oder auf Ansprüche verzichten, unterschreiben Sie nicht – Ihre Versicherungsbedingungen verlangen ohnehin, dass Sie Ansprüche nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkennen.

Darf mir die gegnerische Versicherung eine Werkstätte vorschreiben?

Nein. Bei einem unverschuldeten Unfall wählen Sie den Betrieb selbst; die gegnerische Haftpflichtversicherung kann einen Partnerbetrieb empfehlen, aber nicht vorgeben. Anders ist es nur bei einem Schaden über Ihre eigene Kasko: Dort kann eine im Vertrag vereinbarte Werkstattbindung gelten. Ein Blick in die Polizze schafft Klarheit.

Bis wann muss ich den Unfall meiner Versicherung melden?

Gesetzlich ist der Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie davon wissen (Paragraf 33 VersVG). Die gängigen Kfz-Haftpflichtbedingungen nennen dafür längstens eine Woche ab Kenntnis, in geschriebener Form und mit möglichst genauer Schilderung. Melden Sie auch, wenn Ansprüche erhoben oder Verfahren eingeleitet werden.

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