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§57a Pickerl

Pickerl neu ab Mai 2027: was sich ändert

Ab 19. Mai 2027 gilt für Pkw und Motorräder das Intervall 4-2-2-2-1 statt 3-2-1, und der viermonatige Toleranzzeitraum nach dem Fälligkeitsmonat entfällt ersatzlos.

1. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · My Car Service

Prüfprotokoll wird bei der §57a-Begutachtung am geöffneten Motorraum ausgefüllt – My Car Service in Wien Meidling

Kurz gesagt: Ab 19. Mai 2027 gilt für Pkw und Motorräder das Intervall 4-2-2-2-1 statt 3-2-1, die erste Begutachtung ist dann erst vier Jahre nach der Erstzulassung fällig. Gleichzeitig entfällt der viermonatige Toleranzzeitraum nach dem Fälligkeitsmonat ersatzlos, dafür darf die Begutachtung künftig bis zu vier Monate vorgezogen werden. Wer vom längeren Intervall profitieren will, braucht nach derzeitigem Stand einmalig eine neu gelochte Plakette.

Was sich am 19. Mai 2027 ändert

Der Nationalrat hat am 6. Juli 2026 die 42. KFG-Novelle beschlossen. Sie verlängert die Fristen der wiederkehrenden Begutachtung nach §57a KFG. Im ursprünglichen Ministerialentwurf war der 1. Oktober 2026 vorgesehen. Der Verkehrsausschuss hat den Termin auf den 19. Mai 2027 verschoben, weil die Umstellung technischen und organisatorischen Vorlauf braucht.

Bis zum 18. Mai 2027 ändert sich nichts. Es gilt weiter das gewohnte Schema 3-2-1 samt Toleranz. Wer heuer oder im Frühjahr 2027 zur §57a-Begutachtung muss, hält sich unverändert an den gelochten Monat auf der Plakette.

Der Kern der Änderung lässt sich in einer Zahl fassen: In den ersten zehn Jahren sinkt die Zahl der Begutachtungen von sieben auf vier.

Fahrzeugalterbisher (3-2-1)ab 19. Mai 2027
3 Jahre1. Begutachtung
4 Jahre1. Begutachtung
5 Jahre2. Begutachtung
6 Jahre3. Begutachtung2. Begutachtung
7 Jahre4. Begutachtung
8 Jahre5. Begutachtung3. Begutachtung
9 Jahre6. Begutachtung
10 Jahre7. Begutachtung4. Begutachtung
ab 11 Jahrenjährlichjährlich

Welche Fahrzeuge betroffen sind und welche nicht

Das neue Schema gilt nach dem beschlossenen Gesetzestext für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, also für Pkw, ausgenommen Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge. Ebenso erfasst sind Fahrzeuge der Klasse L, also Motorräder, Motorfahrräder, Quads und dreirädrige Fahrzeuge. Dazu kommen Anhänger bis 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht, bestimmte Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 bis 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 30 bis 40 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger über 40 km/h.

Nicht in der Neuregelung enthalten sind Klein-Lkw der Klasse N1. Für sie bleibt es bei der jährlichen Begutachtung. Die Wirtschaftskammer hatte in ihrer Stellungnahme angeregt, N1 einzubeziehen, das ist nicht geschehen. Auch schwere Nutzfahrzeuge, Busse und Anhänger über 3.500 kg bleiben unverändert.

Bei Wohnmobilen entscheidet die im Zulassungsschein eingetragene Fahrzeugklasse. Ist das Fahrzeug als M1 mit Aufbau Wohnmobil zugelassen, fällt es unter das neue Schema. Fahrzeuge, die einer anderen Klasse zugeordnet sind, werden weiterhin jährlich begutachtet. Ein Blick in den Zulassungsschein schafft hier Klarheit.

Vorziehen bleibt, Überziehen entfällt

Die zweite große Änderung betrifft die Fristen rund um den gelochten Monat. Bisher durfte die Begutachtung bei Pkw und Motorrädern einen Monat vor dem Fälligkeitsmonat und bis zu vier Monate danach durchgeführt werden, ohne dass sich der nächste Termin verschiebt. Dieser Nachlauf entfällt ersatzlos. Als Ausgleich wird der Vorlauf von einem auf vier Monate verlängert.

Fristbisherab 19. Mai 2027
vorziehenbis 1 Monat vor dem Begutachtungsmonatbis 4 Monate vor dem Begutachtungsmonat
überziehenbis 4 Monate nach dem Begutachtungsmonatnicht mehr möglich
Wirkung auf den nächsten Terminkeinekeine

Hintergrund ist das EU-Recht. Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU dürfen die vorgesehenen Zeitabstände für die nächste Prüfung nicht überschritten werden. Solange Österreich mit 3-2-1 strenger war als der europäische Mindeststandard, blieb daneben Raum für eine Toleranz. Mit dem längeren Intervall ist dieser Raum aufgebraucht.

Ab 19. Mai 2027 zählt der gelochte Monat. Wer den Fälligkeitsmonat verstreichen lässt, fährt ohne gültige Begutachtung. Das ist eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG und kann teuer werden, mehr dazu in unserem Beitrag zu abgelaufenem Pickerl und Strafe. Wer bisher den Puffer eingeplant hat, sollte sich die Erinnerung künftig vier Monate früher setzen.

Die Übergangsregelung und der Zusatztermin

Am Stichtag befinden sich fast alle Fahrzeuge mitten in einer laufenden Prüfperiode. Ihre Plakette ist auf einen Monat gelocht, der nach dem alten Schema berechnet wurde. Dieser eingetragene Termin bleibt gültig, solange die Plakette am Fahrzeug klebt. Das längere Intervall wirkt also nicht automatisch.

Die Novelle sieht dafür eine Übergangsbestimmung vor: Zulassungsbesitzerinnen und Zulassungsbesitzer können bei einer berechtigten Stelle eine neu gelochte Plakette verlangen, wenn sich nach den neuen Fristen ein späterer Termin ergibt. Eine Begutachtung ist dafür nicht nötig. War die erste Begutachtung noch nicht fällig, wird der Termin nach derzeitigem Stand auf vier Jahre nach der Erstzulassung gesetzt. Neben dem Plakettenpreis darf die Stelle laut Gesetzestext einen Kostenersatz von höchstens zehn Euro verrechnen.

Der ÖAMTC rechnet damit, dass dafür rund zwei Millionen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter einmalig zusätzlich eine Begutachtungsstelle aufsuchen müssen, und kritisiert diesen Aufwand deutlich. Er wäre aus Sicht des Clubs vermeidbar, wenn zugleich das angekündigte digitale Pickerl eingeführt würde. Rechtlich ist der Tausch eine Möglichkeit und keine Pflicht. Praktisch führt aber kein Weg daran vorbei, wenn Sie den längeren Abstand tatsächlich nutzen wollen.

Übergang: Wie die Details ablaufen, ist noch offen. Nach derzeitigem Stand regelt der Gesetzestext den Anspruch auf die Austauschplakette und den Kostenersatz. Wie die Ausgabe organisatorisch abgewickelt wird, ab wann sie möglich ist und welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, hängt von der Durchführungsverordnung und den Vorgaben der Behörde ab. Wir informieren Sie hier, sobald das feststeht.

Ein Beispiel zum Durchrechnen

Nehmen wir einen Pkw der Klasse M1 mit Erstzulassung im März 2025. Nach dem bisherigen Schema wäre die erste Begutachtung im März 2028 fällig gewesen, die zweite im März 2030, danach jährlich im März 2031, 2032 und so weiter. Bis einschließlich 2035 wären das sieben Termine.

Am 19. Mai 2027 hatte dieses Fahrzeug seine erste Begutachtung noch nicht. Lässt der Halter die Plakette tauschen, wird die erste Begutachtung auf vier Jahre nach der Erstzulassung gesetzt, also auf März 2029. Danach folgen März 2031, März 2033 und März 2035, ab 2036 dann jährlich. Bis einschließlich 2035 sind das vier Termine statt sieben.

Ohne Plakettentausch bleibt es beim eingetragenen März 2028. Bei Fahrzeugen, die ihre erste oder zweite Begutachtung bereits hinter sich haben, fällt der Vorteil unterschiedlich aus und kann im Einzelfall auch entfallen. Maßgeblich ist immer der auf der Plakette gelochte Monat.

Plakette und Prüfumfang

Am Aussehen der Begutachtungsplakette ändert die Novelle nach derzeitigem Stand nichts. Sie bleibt weiß, historische Fahrzeuge behalten die rote Plakette. Das Jahr wird weiterhin im inneren Ring, der Monat im äußeren Ring gelocht. Neu ist allein, dass eine Plakette im Übergang auch ohne vorangehende Begutachtung ausgefolgt werden darf.

Auch der Prüfumfang selbst bleibt unverändert. Die 42. KFG-Novelle regelt Fristen, nicht Prüfpunkte. Entlastungen betreffen die Verwaltung, etwa den Entfall der Pflicht, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens aufzubewahren. Was die Begutachtung kostet, bleibt davon ebenfalls unberührt, dazu haben wir die Preise in Wien zusammengestellt.

Der EU-Vorschlag ist eine eigene Baustelle

Parallel läuft ein europäisches Vorhaben, das oft mit der österreichischen Novelle verwechselt wird. Die EU-Kommission hat am 24. April 2025 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU vorgelegt. Er sieht unter anderem jährliche Prüfungen für Pkw und Transporter ab zehn Jahren vor, neue Messverfahren für ultrafeine Partikel und Stickoxide, zusätzliche Prüfungen für Elektrofahrzeuge und elektronische Sicherheitssysteme samt Softwareintegrität sowie EU-weit anerkannte digitale Prüfbescheinigungen.

Beschlossen ist davon nichts. Der Verkehrsministerrat hat am 4. Dezember 2025 seine Position festgelegt und ist der jährlichen Prüfung ab zehn Jahren dabei nicht gefolgt. Das Verfahren mit dem Europäischen Parlament läuft weiter. Sollte am Ende eine Richtlinie stehen, müsste Österreich sie erst in nationales Recht umsetzen. Für den 19. Mai 2027 spielt das keine Rolle: Die neuen Intervalle sind eine österreichische Entscheidung, die Erweiterung des Prüfumfangs ist ein davon getrenntes, offenes EU-Verfahren.

§57a-Begutachtung in Wien Meidling

My Car Service in der Breitenfurter Straße 28 ist eine nach §57a KFG ermächtigte Begutachtungsstelle. Wir dürfen die wiederkehrende Begutachtung durchführen und die Plakette selbst ausfolgen, für Pkw, Kleintransporter und Motorräder. Sie brauchen dafür keinen zweiten Weg zu einer Prüfstelle.

Stellt sich bei der Begutachtung ein Mangel heraus, beheben wir ihn in der Regel im selben Haus. Bremsen, Beleuchtung, Auspuffanlage, Reifen oder Achsgeometrie werden direkt in unserer Werkstatt erledigt, sodass das Fahrzeug ohne zusätzlichen Termin fertig wird. Wir sagen Ihnen vorher, was ansteht und was es kostet. Beraten wird auf Deutsch, Türkisch und Englisch.

Was Sie jetzt tun sollten

Bis Mai 2027 ist Zeit. Diese Punkte ersparen Ihnen später Aufwand:

  • Fälligkeitsmonat auf der Plakette ablesen und im Kalender eintragen, mit Erinnerung vier Monate davor.
  • Termine, die noch vor dem 19. Mai 2027 liegen, wie gewohnt nach dem alten Schema wahrnehmen.
  • Erstzulassung im Zulassungsschein nachsehen, daraus ergibt sich der künftige Termin.
  • Fahrzeugklasse prüfen, denn N1 und schwerere Fahrzeuge bleiben bei der jährlichen Begutachtung.
  • Ab Frühjahr 2027 klären, ob sich der Tausch der Plakette für Ihr Fahrzeug rechnet.
  • Bei Fragen zum eigenen Termin kurz bei uns melden, über das Kontaktformular oder telefonisch.

Alle Angaben in diesem Beitrag geben den Stand von August 2026 wieder. Grundlage sind die beschlossene 42. KFG-Novelle samt Erläuterungen und die Angaben des Verkehrsausschusses. Details zur Abwicklung der Übergangsregelung können sich noch ändern.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen Pickerl-Intervalle?

Nach derzeitigem Stand ab 19. Mai 2027. Bis dahin gilt unverändert das Schema 3-2-1 samt der bisherigen Toleranz von einem Monat vor bis vier Monate nach dem gelochten Monat.

Was bedeutet 4-2-2-2-1 genau?

Die erste Begutachtung ist vier Jahre nach der Erstzulassung fällig, danach folgen drei Intervalle von je zwei Jahren. Ab dem elften Jahr wird wieder jährlich begutachtet. In den ersten zehn Jahren sind das vier statt bisher sieben Termine.

Darf ich das Pickerl künftig noch überziehen?

Nein. Der viermonatige Zeitraum nach dem Fälligkeitsmonat entfällt ersatzlos. Dafür dürfen Sie die Begutachtung bis zu vier Monate vorziehen, ohne dass sich der nächste Termin verschiebt.

Muss ich wegen der Umstellung extra in die Werkstatt?

Nur wenn Sie das längere Intervall nutzen wollen. Der eingetragene Termin auf Ihrer Plakette bleibt sonst gültig. Für die neu gelochte Plakette ist keine Begutachtung nötig, neben dem Plakettenpreis darf laut Gesetzestext ein Kostenersatz von höchstens zehn Euro verrechnet werden.

Gilt das neue Intervall auch für Klein-Lkw und Wohnmobile?

Klein-Lkw der Klasse N1 bleiben bei der jährlichen Begutachtung. Bei Wohnmobilen entscheidet die im Zulassungsschein eingetragene Fahrzeugklasse: Als M1 zugelassene Fahrzeuge fallen unter das neue Schema, andere werden weiterhin jährlich begutachtet.

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