Pickerl neu ab Mai 2027: was sich ändert
Ab 19. Mai 2027 gilt für Pkw und Motorräder das Intervall 4-2-2-2-1 statt 3-2-1, und der viermonatige Toleranzzeitraum nach dem Fälligkeitsmonat entfällt ersatzlos.
Worauf Sie beim Gebrauchtwagenkauf in Österreich achten sollten: Gewährleistung, Paragraf 57a Gutachten, Papiere, Tachostand, Unfallspuren und Probefahrt im Überblick.

Kurz gesagt: Prüfen Sie vor dem Kauf Papiere, Serviceheft und Fahrzeughistorie und lassen Sie das Auto unabhängig vom Verkäufer in einer Werkstatt durchsehen. Beim Händler gilt Gewährleistung, beim Privatkauf ist sie meist ausgeschlossen. Ein frisches Pickerl ersetzt die Ankaufsprüfung nicht.
Beim Kauf von einem gewerblichen Händler gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe. Bei gebrauchten Fahrzeugen darf sie auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die Erstzulassung länger als ein Jahr zurückliegt. Diese Verkürzung muss im Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden. Ein Satz im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen genügt dafür nicht.
Im ersten Jahr nach der Übergabe gilt eine Vermutungsfrist. Zeigt sich in dieser Zeit ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Danach kehrt sich die Beweislast um und liegt beim Käufer. Ausgenommen ist normaler Verschleiß, etwa abgefahrene Bremsbeläge. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleiben drei Monate, um Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Beim Privatkauf ist die Lage eine andere. Private Verkäufer dürfen die Gewährleistung vertraglich ausschließen, und die meisten tun das auch. Die übliche Formulierung lautet „gekauft wie besichtigt und probegefahren, unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Dieser Ausschluss greift allerdings nicht bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften. Wer schriftlich zusichert, dass ein Fahrzeug unfallfrei oder verkehrs- und betriebssicher ist, haftet dafür auch bei vereinbartem Ausschluss.
| Punkt | Beim Händler | Von privat |
|---|---|---|
| Gewährleistung | gesetzlich, zwei Jahre ab Übergabe | Ausschluss zulässig und üblich |
| Verkürzung | auf ein Jahr möglich, wenn Erstzulassung über ein Jahr her ist und dies ausdrücklich vereinbart wurde | nicht relevant, weil meist ganz ausgeschlossen |
| Beweislast | im ersten Jahr beim Händler, danach beim Käufer | beim Käufer |
| Zugesicherte Eigenschaften | binden den Händler | binden auch den privaten Verkäufer |
| Preisniveau | meist höher | meist niedriger |
| Empfehlung | Zustand und Zusagen schriftlich festhalten | Ankaufsprüfung vor der Unterschrift |
Hinweis zum Privatkauf: Ohne Gewährleistung tragen Sie das Risiko allein. Lassen Sie sich Vorschäden, Kilometerstand und bekannte Mängel im Kaufvertrag bestätigen und vereinbaren Sie eine Besichtigung in einer Werkstatt Ihrer Wahl. Wer das ablehnt, hat dafür selten einen guten Grund.
Ein Gutachten nach § 57a Kraftfahrgesetz, im Alltag Pickerl genannt, bestätigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung den Vorschriften entsprochen hat. Geprüft werden Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Abgaswerte. Für Personenkraftwagen gilt nach der Erstzulassung das bekannte Intervall von drei, dann zwei, dann jeweils einem Jahr. Die Begutachtung ist innerhalb eines Zeitfensters rund um den vorgesehenen Monat möglich, üblicherweise ab einem Monat davor bis vier Monate danach. Details dazu finden Sie auf unserer Seite zur Paragraf 57a Begutachtung.
Eine gesetzliche Pflicht, beim Verkauf ein frisches Gutachten beizulegen, sieht das Kraftfahrgesetz nicht vor. In der Praxis geben seriöse Händler das Fahrzeug mit gültiger Begutachtung ab, weil ein abgelaufenes Pickerl den Preis drückt und die Anmeldung erschwert. Verlassen Sie sich trotzdem nicht allein darauf.
Ein frisches Pickerl ist keine Garantie: Der Prüfbericht beschreibt einen Zustand an einem Stichtag und beurteilt Verkehrs- und Betriebssicherheit. Er sagt nichts über die Restlebensdauer von Kupplung, Turbolader, Steuerkette oder Automatikgetriebe aus und auch nichts über beginnenden Rost an nicht einsehbaren Stellen.
Ohne vollständige Papiere können Sie das Fahrzeug nicht anmelden. Ältere Fahrzeuge werden über den Typenschein identifiziert. Seit Juli 2007 ist in Österreich die Genehmigungsdatenbank maßgeblich. Bei Fahrzeugen, die dort erfasst sind, ersetzt der Datenbankeintrag den klassischen Typenschein, und die Zulassungsbescheinigung Teil II dient gemeinsam mit dem Eintrag als Nachweis. Fahrzeuge mit altem Typenschein, die in Österreich noch nie zum Verkehr zugelassen waren, müssen erst in die Datenbank eingetragen werden.
Lassen Sie sich außerdem bestätigen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet ist. Fahrzeuge mit offenen Abgaben sind in der Datenbank gesperrt und lassen sich nicht zulassen, solange die Sache mit dem Finanzamt nicht geklärt ist. Prüfen Sie zusätzlich, ob die Fahrgestellnummer im Fahrzeug mit jener in den Papieren übereinstimmt.
Nehmen Sie sich Zeit, am besten bei Tageslicht und trockenem Wetter. Nasser Lack verdeckt Kratzer und Farbtonunterschiede.
Der Kilometerstand ist die am häufigsten manipulierte Angabe beim Gebrauchtwagen. Vergleichen Sie den angezeigten Stand mit dem Serviceheft, mit Werkstattrechnungen, mit alten Prüfberichten und mit dem Zustand von Reifen, Pedalgummis und Lenkrad. Ein blank gescheuerter Lenkradkranz passt nicht zu 60.000 Kilometern. In vielen Fahrzeugen sind Laufleistungen zusätzlich in mehreren Steuergeräten abgelegt. Weichen diese Werte vom Tacho ab, ist das ein deutliches Warnsignal. Beim Auslesen hilft eine Fehlerdiagnose mit passender Werkstattsoftware.
In Österreich werden Begutachtungen in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank nach § 57c Kraftfahrgesetz erfasst. Gespeichert werden unter anderem Fahrzeugidentifizierungsnummer, Erstzulassungsdatum, die Gutachten samt festgestellten Mängeln und die zuletzt erfassten Kilometerstände. Die Daten werden nach sieben Jahren gelöscht. Interessierte können online über Erstzulassungsdatum und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer pseudonymisierte Gutachteninhalte kostenpflichtig abfragen. Damit lässt sich die Pickerl-Historie eines Fahrzeugs in Grundzügen nachvollziehen.
Ein sauber reparierter Unfallschaden ist kein Ausschlussgrund, ein verschwiegener schon. Achten Sie auf die Spaltmaße zwischen Motorhaube, Kotflügeln, Türen und Heckklappe. Sie sollten gleichmäßig und auf beiden Seiten identisch sein. Sehen Sie im Streiflicht entlang der Karosserie, ob Farbtöne oder Glanzgrade abweichen. Ein Schichtdickenmessgerät zeigt, ob eine Partie nachlackiert wurde. Serienlack liegt meist in einem engen Bereich, deutlich höhere Werte an einzelnen Teilen deuten auf Spachtel oder Neulack hin. Sehen Sie sich im Motorraum und im Kofferraum die Schweißnähte an. Werksseitige Punktschweißstellen sind regelmäßig und sauber, nachgesetzte Nähte wirken grob oder überlackiert. Werkzeugspuren an Kotflügel- und Scharnierschrauben sprechen für getauschte Teile.
Fahren Sie mindestens zwanzig Minuten, mit Stadtverkehr und einem Stück Schnellstraße. Starten Sie das Auto kalt. Ein warmgelaufener Motor verschweigt Startprobleme und blauen Rauch. Schalten Sie das Radio aus und öffnen Sie kurz das Fenster, um Geräusche zu hören.
Achten Sie auf Klackern beim Lenken im Stand, auf Brummen, das mit der Geschwindigkeit steigt, und auf Rubbeln oder Ziehen beim Bremsen. Prüfen Sie auf gerader Fahrbahn, ob das Fahrzeug bei losem Lenkrad geradeaus läuft. Beobachten Sie, ob alle Warnleuchten nach dem Start erlöschen. Ein Fehlerspeicher lässt sich löschen, doch viele Fehler kehren nach kurzer Fahrt zurück. Testen Sie zum Schluss Klimaanlage, Fensterheber, Sitzheizung und Kamera.
Wir sehen uns das Fahrzeug auf der Hebebühne an, bevor Sie unterschreiben. Zur Ankaufsprüfung gehören Unterboden und Achsen, Bremsen und Reifen, Auspuffanlage und Abgasverhalten, Flüssigkeitsstände, Zahnriemen oder Steuerkette, Rost an tragenden Teilen sowie das Auslesen der Steuergeräte. Wir prüfen im Auftrag des Käufers und unabhängig vom Verkäufer. Das Ergebnis erhalten Sie schriftlich, mit einer Einschätzung, welche Arbeiten kurzfristig anstehen und was sie ungefähr kosten. Steht nach dem Kauf ohnehin eine Service-Inspektion an, lässt sich beides sinnvoll verbinden.
Für einen Gebrauchtwagen Check in Wien planen Sie je nach Umfang etwa eine bis zwei Stunden ein. Die Kosten liegen in einer Größenordnung von rund 80 bis 200 Euro. Zum Vergleich: Die Kaufüberprüfung des ÖAMTC dauert etwa 45 bis 90 Minuten und kostete zuletzt beispielsweise 95,50 Euro für einen Golf des Baujahrs 2009. Der ARBÖ-Kauftest umfasst mehr als 150 Positionen. Beide Angebote stehen nur Mitgliedern offen.
Gemessen am Kaufpreis ist das wenig. Eine defekte Kupplung, eine gerissene Steuerkette oder eine fällige Bremsanlage kosten ein Vielfaches. Kommt es zum Kauf, halten Sie den Zustand im Vertrag fest, samt Kilometerstand, bekannten Mängeln und Angaben zu Vorschäden. Bei einem Privatkauf ist diese schriftliche Beschreibung oft der einzige Anhaltspunkt, wenn später etwas auftaucht. Für einen Termin erreichen Sie uns über das Kontaktformular oder telefonisch.
Grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe. Bei Fahrzeugen, deren Erstzulassung länger als ein Jahr zurückliegt, darf die Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Das muss im Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden, eine Klausel in den Geschäftsbedingungen reicht nicht.
Im ersten Jahr nach der Übergabe wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. In dieser Zeit muss der Händler das Gegenteil beweisen. Danach liegt die Beweislast beim Käufer. Normaler Verschleiß ist von der Vermutung ausgenommen.
Ja, beim Privatkauf ist ein Ausschluss zulässig und üblich. Er gilt aber nicht für Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich zugesichert hat, etwa Unfallfreiheit oder Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Nein. Das Gutachten beurteilt Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Abgaswerte zum Zeitpunkt der Begutachtung. Es sagt nichts über die Restlebensdauer von Kupplung, Steuerkette, Turbolader oder Getriebe aus.
Vergleichen Sie Tacho, Serviceheft, Werkstattrechnungen und alte Prüfberichte. In der Begutachtungsplakettendatenbank sind die zuletzt erfassten Kilometerstände gespeichert und pseudonymisiert abfragbar. Zusätzlich lassen sich Laufleistungen aus mehreren Steuergeräten auslesen.
Ab 19. Mai 2027 gilt für Pkw und Motorräder das Intervall 4-2-2-2-1 statt 3-2-1, und der viermonatige Toleranzzeitraum nach dem Fälligkeitsmonat entfällt ersatzlos.
Zwischen der günstigsten und der teuersten Prüfstelle in Wien liegen mehr als 90 Euro – für exakt dieselbe gesetzliche Leistung. Woran das liegt und worauf Sie achten sollten.
Der Toleranzzeitraum ist großzügiger, als viele denken – und danach wird es unangenehmer, als die meisten erwarten. Ein Überblick über Fristen, Strafen und Haftung.
Rufen Sie an. Wir sagen Ihnen ehrlich, was zu tun ist und was es kostet – bevor Sie herkommen.